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22.06.2009 Halterhaftung im Verkehr
Die EU möchte in
Europa einheitlich den Rechtsgrundsatz der Halterhaftung im
Straßenverkehr einführen, wie es ihn in vielen unserer Nachbarländer
bereits gibt. Werner Kaessmann, Generalsyndikus des ADAC, sieht solche
Pläne mit Sorge: „Die Einführung einer Halterhaftung im fließenden
Verkehr würde für viele Autofahrer bedeuten, dass sie für
Verkehrssünden zur Verantwortung gezogen würden, die sie gar nicht
selbst begangen haben. Damit würden verfassungsrechtlich garantierte
Rechtsgrundsätze aufgegeben, was im Ergebnis zu einer Umkehrung der
Beweislage und Bestrafung auf bloßen Verdacht führen würde.“ In
Bußgeldverfahren gilt wie im gesamten Strafrecht die
Unschuldsvermutung: Ist bei einer Verkehrsübertretung der
verantwortliche Fahrer nicht zu ermitteln, kann nach geltendem Recht
nicht der Autobesitzer an seiner Stelle zur Verantwortung gezogen
werden. Das Verfahren wird eingestellt. Die EU
will die Einführung der Halterhaftung, damit im Rahmen der
grenzüberschreitenden Verfolgung von Verkehrsverstößen die Zustellung
von Bußgeldbescheide an Kfz-Halter ausreicht. Müsste in diesem
Zusammenhang der jeweils beschuldigte Fahrer ermittelt werden, könnte
daran die Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zur grenzüberschreitenden
Geldsanktionenvollstreckung scheitern. Erst vor kurzem ist hierzu ein
Richtlinienentwurf abgelehnt worden, weil heftig umstritten war, ob die
EU-Kommission hier überhaupt die Richtlinien-Kompetenz besitzt. Von
deutscher Seite wurde im Rat der EU-Verkehrsminister zudem vehement
Widerstand gegen die geplante Halterhaftung geleistet. Der
ADAC, der in der Halterhaftung eine Ungleichbehandlung der Autofahrer
im Vergleich mit anderen Rechtsbereichen sieht, widmete sich diesem
wichtigen Thema mit einer Rechtskonferenz in Berlin, bei der die
Bundesjustizministerin Zypries die Position ihres Hauses bekräftigte.
Zudem befassten sich namhafte nationale und internationale
Rechtsexperten unter anderem mit der Frage, welche rechtlichen
Lösungsmöglichkeiten es auch ohne Halterhaftung in Deutschland und auf
EU-Ebene gibt, um grenzüberschreitende Bußgelder zu vollstrecken. ADAC
und Bundesjustizministerium stimmen darin überein, dass ausländische
Bußgelder aus der Halterhaftung in Deutschland nicht vollstreckt werden
dürfen.
26.05.2009 Zu wenig Rückhalt
Der ADAC hat zusammen
mit der Stiftung Warentest 22 Kindersitze getestet. Insgesamt mussten
die Tester vier Mal die Note „mangelhaft“ vergeben. Ein Modell, der
„Alpin Daisy“, fiel beim Seitencrash durch, drei Kandidaten boten beim
Frontal-Crash nicht genug Sicherheit. Der „Emmaljunga First Class 0+
mit Base (Isofix)“, der „IWH Babymax Isofix+Basis“ sowie der „IWH
Megamax Isofix+Basis“ sind deshalb mit „mangelhaft“ bewertet worden.
Bei diesen Modellen ging entweder der Sitz zu Bruch oder der Gurt des
Kindersitzes riss aus und die Messpuppe schleuderte während des Tests
durch das Fahrzeug. Auffällig ist bei den drei genannten Sitzen, dass
es sich um sogenannte Isofix-Kindersitze handelt. Isofix-Befestigungen
gelten in der Regel als besonders praktisch und sicher. Beim
Frontal-Crash legt der Club strengere Maßstäbe an, als es die
gesetzlichen Mindestanforderungen vorschreiben. Der ADAC orientiert
sich dabei an Belastungen, wie sie bei realen Unfällen vorkommen. Aus
diesem Grund wird gemäß Euro NCAP-Norm mit Tempo 64 gecrasht. Ein
Versagen beim Frontal- oder Seitenaufprall kann nicht durch gutes
Abschneiden in anderen Kriterien ausgeglichen werden. Die aktuellen
Testergebnisse beziehen sich auf die Hauptkriterien Sicherheit,
Bedienung, Komfort und Gebrauchseigenschaften. Seitenaufprallschutz
ist derzeit für die gesetzliche Zulassung von Kindersitzen noch nicht
verpflichtend. Der ADAC führt diesen Test dennoch durch, weil Kinder
bei seitlichen Kollisionen besonders gefährdet sind. Muss dann noch wie
beim Modell „Alpin Daisy“ für größere Kinder die Rückenstütze
abgenommen werden, besteht überhaupt kein seitlicher Aufprallschutz
mehr. Ein Kindersitz muss aber immer einen Seitenaufprallschutz bieten,
denn sogar wenn das Auto mit einem seitlichen Kopf-Airbag ausgestattet
ist, kann das Kind darunter hindurchtauchen. Deshalb erhielt dieser
Sitz vom ADAC auch die Wertung „mangelhaft“. Dennoch
gibt es in allen Klassen Kindersitze, die mit „gut“ oder „befriedigend“
getestet wurden. Aber: Die beste Sicherung eines Fahrzeugs nützt
nichts, wenn Kinder zum Beispiel einen Schulranzen auf dem Rücken
haben. Weil sich bei einem Frontalaufprall mit 64 km/h das Gewicht
eines Schulranzens um das 40-fache erhöht, lasten dann 200 Kilogramm
auf dem Rücken des Kindes. Ein Schulranzen erhöht das Verletzungsrisiko
sowohl beim Frontal- als auch beim Seitenaufprall erheblich. Hier können Sie das Testergebnis: weiter...
Weste dabei und Licht an in Europa
Autofahrer, die im
europäischen Ausland unterwegs sind, sollten laut ADAC genau wissen,
welche Verkehrsbestimmungen im Reiseland herrschen. So gilt in vielen
europäischen Ländern eine ganzjährige Lichtpflicht am Tag, oder die
Pflicht eine Warnweste im Auto mitzuführen und sie im Pannenfall zu
tragen. Deshalb hat der Club eine Übersicht aller Länder mit Licht- und
Warnwestenpflicht zusammengestellt. Die
Lichtpflicht am Tag gilt mittlerweile in 21 europäischen Ländern. Auch
die Slowakei hat in diesem Jahr die Lichtpflicht, die bisher nur in den
Wintermonaten galt, auf das ganze Jahr ausgedehnt. Damit heißt es
„Licht an“ in Bosnien und Herzegowina, Dänemark, Estland,
Finnland, Island, Kroatien, Litauen, Lettland, Mazedonien, Norwegen,
Polen, Schweden, Slowenien, der Slowakei und Tschechien. In
Deutschland, Frankreich und der Schweiz gibt es die Empfehlung zum
Fahren mit Licht am Tag. Neben der Lichtpflicht
am Tag müssen Autofahrer im europäischen Ausland auch auf die
Warnwestenpflicht achten. In einigen Ländern ist die Weste immer
mitzuführen, in anderen reicht es, wenn sie im Pannenfall getragen
wird. Die Pflicht, eine reflektierende Weste im Auto zu haben und sie
bei einem Unfall oder einer Panne zu tragen, gilt in Belgien,
Frankreich, Italien, Kroatien, Luxemburg, Norwegen, Österreich,
Portugal, Slowenien, der Slowakei, Spanien und Ungarn. Die
Strafen für Zuwiderhandlung können in den einzelnen Ländern ziemlich
hoch sein. In Portugal müssen Autofahrer, die keine Warnweste dabei
haben, mit einem Bußgeld zwischen 120 und 600 Euro rechnen. Wer in
Norwegen ohne Licht fährt, muss bis zu 190 Euro bezahlen.
Das dicke Ende kommt bestimmt
Zahlreiche
Autohändler werden in den nächsten Monaten auf Grund falsch
kalkulierter Leasinggeschäfte herbe Verluste hinnehmen müssen. Die
Folge könnten zahlreiche Insolvenzen sein. Wie die ADACmotorwelt in
ihrer Märzausgabe berichtet, haben viele Händler beim Kilometerleasing
jahrelang mit überhöhten Fahrzeugrestwerten gearbeitet. Nur so konnten
die Leasingraten kundenfreundlich niedrig gehalten werden. Inzwischen
hat jedoch der Preisverfall insbesondere bei großen, Kraftstoff
schluckenden Premiumkarossen dazu geführt, dass die im Leasingvertrag
festgelegten Restwerte nicht mehr zu erzielen sind. Beim
Kilometerleasing liegt das Restwertrisiko beim Händler. Jedes
zurückkommende Fahrzeug, das nicht zum kalkulierten Preis
weiterverkauft werden kann, bringt einen Verlust. Und es kommen viele
Fahrzeuge zurück. Zwei Drittel aller Autos auf Deutschlands Straßen
sind geleast oder finanziert. Wenn Autohäuser
zahlungsunfähig werden, kann das aber auch für die Verbraucher schlimme
Folgen haben. Wer beispielsweise für ein Fahrzeug bereits eine An- oder
Vorauszahlung geleistet hat, muss damit rechnen, dass das Geld verloren
ist. Auch die Rücknahme von bereits ausgelieferten Fahrzeugen, etwa
wenn sie trotz Nachbesserungsversuchen noch immer Mängel aufweisen, ist
dann nicht mehr möglich. Anders verhält es sich
mit der Neuwagengarantie. Diese bleibt dem Kunden auch dann erhalten,
wenn der Händler, bei dem das Fahrzeug gekauft wurde, pleite ist.
Garantieleistungen beschränken sich aber laut ADAC lediglich auf
Reparaturen. Sie müssen während der gesamten Garantielaufzeit von jeder
Vertragswerkstatt kostenfrei durchgeführt werden. 28.01.2009 Feilschen um jeden Euro
Wer jetzt nicht
aufpasst, verschenkt bares GeId. Die vom Staat gewährte Umweltprämie
für die Verschrottung eines mindestens neun Jahre alten Autos soll
Autokäufer dazu bewegen, sich jetzt einen Neu- bzw. Jahreswagen zu
kaufen. Unabhängig davon sollte jeder Autokäufer hart um mögliche
zusätzliche Rabatte verhandeln. Keinesfalls darf die Prämie als Ersatz
für einen Händlerrabatt verstanden werden. Um
in den Genuss der Umweltprämie zu kommen, benötigt man für das alte
Fahrzeug den sogenannten Verwertungsnachweis. Den gibt es beim
Demontagebetrieb, der das Auto verschrottet. Auf dem Auftragsformular
muss der Verwerter bestätigen, dass die Restkarosse geschreddert wird.
Auch in dieser Phase der Abwicklung ist Verhandlungsgeschick gefragt.
Wenn das fahrbereite Altfahrzeug noch über relativ neuwertige Teile
verfügt, kann sein Restwert so groß sein, dass der Verwerter bei der
Annahme noch ein paar Euro drauflegt. Autofahrer, die von der
Umweltprämie profitieren wollen, müssen damit rechnen, dass sie auch
dann leer ausgehen können, wenn sie die Verschrottung des Altfahrzeugs
sowie die Zulassung des neuen Autos fristgerecht bis zum 31. Dezember
2009 erledigen können. Stellt sich heraus, dass in der Reihenfolge der
Bearbeitung die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind, hat
der Käufer keinen Rechtsanspruch auf die Prämie. In diesem Zusammenhang
weist der ADAC darauf hin, dass von den zur Verfügung gestellten 1,5
Milliarden Euro nicht nur die Prämien finanziert werden müssen, sondern
auch die administrativen Verfahrenskosten. Somit werden in der Praxis
weit weniger als die errechneten
600 000 Käufer von Neufahrzeugen von der Prämie profitieren.
09.01.2009 Der ADAC spricht sich klar gegen Vorschläge der CDU/CSU-Bundestagsfraktion aus, in der Kfz-Steuer künftig einen Sockelbetrag in Höhe von 50 Euro unabhängig vom CO2-Ausstoß zu erheben. „Die Steuerfreiheit bei der reformierten Kfz-Steuer ist der zentrale Anreiz zum Kauf eines besonders sparsamen und daher schadstoffarmen Autos. Dieses sinnvolle und bewährte Instrument darf nicht verwässert werden“, sagt ADAC-Vizepräsident für Verkehr Ulrich Klaus Becker. Außerdem, so Becker weiter, könne eine Steuerbefreiung für CO2-arme Pkw auch wichtige konjunkturpolitische Impulse bewirken. Pläne der SPD-Fraktion, wonach die Besteuerung künftig progressiv gestaltet werden sollte, lehnt der ADAC ebenfalls ab. Erforderlich ist nach Ansicht des Clubs eine lineare Gestaltung, bei der jedes Gramm CO2 oberhalb der Befreiungsgrenze gleichviel kostet. Der ADAC hat bereits im Jahr 2004 ein eigenes Modell zur Reform der Kfz-Steuer entwickelt und der Politik vorgelegt. Dabei orientiert sich die Steuer nicht mehr an der Größe des Hubraums, sondern am Kohlendioxidausstoß. Neuwagen, die nicht mehr als rund 4 Liter je 100 Kilometer verbrauchen, bleiben von der Steuer befreit. Danach steigt die Steuer mit jedem Gramm CO2 linear an. Halter von Diesel-Pkw bezahlen weiter einen Energiesteuerausgleich. Die Absicht der Bundesregierung, die neue Fahrzeugsteuer zum 1. Juli 2009 endlich einzuführen, begrüßt der Automobilclub nachdrücklich. „Es wird höchste Zeit, diese Hängepartie zu beenden und jetzt Nägel mit Köpfen zu machen“, so Becker. „Ein Autokäufer muss schließlich wissen, welche langfristigen Kosten auf ihn zukommen werden.“ 02.01.2009 Polizei lässt sich nicht in die Karten schauen Navigationsgeräte in der Schweiz ADAC: Auch in Deutschland sind Radarwarner verboten Wer für eine Fahrt in die Schweiz ein Navigationsgerät benutzt, das vor mobilen oder fest installierten Geschwindigkeitsmessstellen oder Blitzampeln warnt, macht sich strafbar. Dabei spielt es laut ADAC keine Rolle, ob das Gerät in Betrieb ist oder nicht. Polizei und Zollbehörden stellen solche Geräte sicher und erstatten gegen den Besitzer Anzeige. Er muss mit einer hohen Geld- oder sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Zudem werden die Geräte eingezogen und vernichtet. Auch Gerätekombinationen wie Handys und Notebooks, die solche Warnfunktionen enthalten, sind nicht zulässig und somit illegal. Der ADAC empfiehlt den Autofahrern vor einer Reise in die Schweiz, Navis oder vergleichbare Geräte so einzustellen, dass sie nicht über die illegalen Warnfunktionen verfügen können. Ist dies nicht möglich, darf ein solches Gerät nicht mitgenommen werden. Auch in Deutschland sind Geräte mit Radarwarnfunktion verboten. Wer sie trotzdem benutzt, riskiert eine Geldbuße von mindestens 75 Euro und einen Eintrag von vier Punkten ins Flensburger Verkehrszentralregister. Auch in Deutschland kann die Polizei, die Geräte beschlagnahmen und vernichten. ![]() Quelle: ADAC Presseservice |
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